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Zusatzregelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der infin GmbH

für infin- Servicerufnummern

Begriffe

Endkunde: Derjenige, der eine Servicerufnummer nutzt, um eine Leistung zu erwerben.

Anbietervergütung: Der Teil des mit der Servicerufnummer generierten Umsatzes, der dem Vertragspartner ausgezahlt wird.

infin-WebControl Center: Die online-Administrationsoberfläche, über die infin dem Vertragspartner Statistiken und zahlreiche andere Funktionen und Informationen zur Verfügung stellt.

Transaktion: Transaktion meint jede begonnene Bezahltransaktion. Mehrere Transaktionen können zu einer Multistep-Bezahlung zusammengeführt werden.

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Vertragsabschluss und Gegenstand

  1. infin bietet im Rahmen von infin-ServiceRufnummern neben der technischen Schaltung dieser Rufnummern auch deren Abrechnung für den nationalen und den internationalen Markt an. Für den Vertragspartner erbringt infin Abrechnungsdienstleistungen und rechnet die Nutzung der Rufnummer gegenüber den Endkunden ab.
  2. Die auf www.infin.de veröffentlichten Preislisten werden Vertragsbestandteil und gelten, soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Vertragspartner erkennt die Preislisten insbesondere als Grundlage zur Berechnung der ihm zustehenden Anbietervergütungen an.
  3. Alle künftigen Fassungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige Aktualisierungen betreffend die Preislisten und die technischen Unterlagen werden im infin-WebControl Center bereitgestellt. Der Vertragspartner ist sich bewusst, dass sich die im infin-WebControl Center gegebenen Informationen und diese Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit ändern können. infin behält sich die Anpassung des Leistungsangebots, der Konditionen und anderer Geschäftsbedingungen vor, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die infin nicht veranlaßt und auf die infin auch keinen Einfluß hat, das bei Vertragsschluß vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde. So können Änderungen vorgenommen werden:
    – um auf etwaige Änderungen der Netzbetreiber an ihren Leistungen und Geschäftsbedingungen reagieren zu können
    – um den möglicherweise geänderten Rechtsvorschriften der jeweiligen Länder zu entsprechen zu können
    – um auf geänderte Rahmenbedingungen, sei es kaufmännisch oder technisch in einzelnen Ländern reagieren zu können.
    infin wird den Vertragspartner über Änderungen per E-Mail informieren.
    Reagiert der Vertragspartner innerhalb von 4 Wochen nicht auf die Mitteilung der Änderung, so gelten diese von ihm als angenommen und werden wirksam.
  4. Die Höhe der von infin gegenüber Endkunden im Auftrag des Vertragspartners abgerechneten Beträge kann insbesondere beim internationalen Einsatz aufgrund rechtlicher und vertraglicher Besonderheiten der einzelnen Länder variieren.(z.B. 1,99 € statt 2,00 €) und von dem vom Vertragspartner eingestellten Betrag abweichen.
  5. Der Preis für die Einrichtung von Spezialtarifen beträgt 180 € pro Land.

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Allgemeine Regelungen

  1. Es gilt der Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. für Deutschland und analog beim internationalen Einsatz die entsprechenden Regelungen in den einzelnen Ländern. Der Vertragspartner verpflichtet sich diese strikt einzuhalten.
  2. infin behält sich vor, die zur Erfüllung des Vertrages verwendeten Rufnummern zu ändern, falls dies auf Grund von Anordnungen der Regulierungsbehörden notwendig wird, oder der die Nummer transportierende Netzbetreiber schwerwiegende Änderungen vornimmt. Dies wird dem Vertragspartner rechtzeitig mitgeteilt. Das Nutzungsrecht und das Eigentum der verwendeten Rufnummern verbleibt bei infin.
  3. Rufnummern, die infin dem Vertragspartner zur Verfügung stellt bleiben Eigentum der infin. Ansprüche des Vertragspartners auf Übertragung dieser Rufnummern sind ausgeschlossen.
  4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist infin nur zur Leistungserbringung innerhalb Deutschlands, insbesondere mit deutschen Rufnummern mit Erreichbarkeit dieser Rufnummern aus deutschen Telefonnetzen verpflichtet.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet sicherzustellen, dass während einer Anwendung im wöchentlichen Mittel mindestens 40 % der generierten Anrufe an den Zielanschlüssen abgefragt werden. Werden diese 40 % unterschritten, ist infin berechtigt, die Zahl der gleichzeitig möglichen Anrufversuche zu begrenzen oder die Anrufe auf eine Hinweisansage zu schalten. Dienste wie Televoting oder artverwandte Anwendungen sind nicht Bestandteil des Services.
  6. Der Vertragspartner ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm bereitgestellten Rufnummernkapazitäten an den Zielanschlüssen geeignet sind, um das zu erwartende Gesprächsaufkommen in ausreichender Weise entgegenzunehmen.
  7. Der Vertragspartner ist verpflichtet infin unverzüglich schriftlich über die Rückgabe einer Servicerufnummer an die Bundesnetzagentur zu unterrichten.
  8. Der Vertragspartner ist verpflichtet infin unverzüglich über den Widerruf durch die Bundesnetzagentur oder eine Änderung seiner Servicerufnummer zu informieren.
  9. Der Vertragspartner ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Inhaber des Anschlusses zu dem die Weiterleitung einer Servicerufnummer erfolgen soll, einverstanden ist. Die Anrufe dürfen nicht zu einem Anschluss geleitet werden, bei dem ankommende Anrufe weitergeleitet werden. Bei Nutzungsüberlassung an Dritte, hat der Vertragspartner diese auf die vorgenannten Verpflichtungen hinzuweisen.
  10. Die zur Abwicklung von Transaktionen gespeicherten Daten werden von infin grundsätzlich 7 Tage nach der Abrechnung gelöscht.
  11. infin erbringt ihre Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Obergrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (vgl. BGBl. Teil I Nr. 48/2446). Danach gilt bei den betroffenen Diensten eine Obergrenze von 50 EUR brutto pro Anruf bzw. Transaktion und 300 EUR brutto je Teilnehmer im Kalendermonat. Zur Einhaltung der gesetzlichen Obergrenze erfolgt bei Erreichen eines Betrages von 50 EUR brutto eine automatische Zwangstrennung des entsprechenden Anrufs. Zudem ist infin zur Einhaltung der gesetzlichen Obergrenze berechtigt, die Abrechnung der entsprechenden Dienste, die den Betrag für die Umsätze der Dienste fremder Anbieter in Höhe von 300 EUR brutto je Teilnehmer pro Kalendermonat überschreiten, nicht durchzuführen. Diesbezüglich stellt der Vertragspartner die infin von jeglicher Haftung frei.

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Anbietervergütung

  1. infin ist nicht zur Auszahlung an den Vertragspartner verpflichtet, soweit diese nicht durch den Eingang der entsprechenden Anbietervergütung durch den Teilnehmernetzbetreiber bei infin gedeckt ist. Soweit infin die Anbietervergütung von dem Teilnehmernetzbetreiber wirksam und endgültig erhält, wird diese an den Vertragspartner weitergereicht. Sollte infin bei der Auszahlung der Anbietervergütung an den Vertragspartner in Vorleistung gehen, so ist infin berechtigt, den im Falle eines Forderungsausfalles gegenüber dem Anrufer zuviel ausgezahlten Betrag vom Vertragspartner zurückzufordern.
  2. Die Berechnung der dem Vertragspartner zustehenden Vergütungen erfolgt in der Währung des Landes, in dem die Leistung bezahlt wurde. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in Euro. Die Umrechnung orientiert sich am zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Netzbetreiber an infin aktuellen Währungskurs. Der Vertragspartner ist für alle Risiken verantwortlich, die durch die Abrechnung von Fremdwährungen(nicht EURO) entstehen können. Insbesondere gehen Währungsschwankungen zu seinen Lasten.
  3. infin trägt nicht das Inkassorisiko. Unabhängig von der Einbringlichkeit einer Forderung hat der Vertragspartner die durch das Telefongespräch und dessen Inkasso angefallenen Gebühren zu bezahlen.
  4. Soweit infin mit dem Vertragspartner eine „garantierte Ausschüttung“ vereinbart hat übernimmt infin das Inkassorisiko nur dann, wenn auf Seiten des Endkunden keine betrügerische Absicht besteht und die Leistung vom Vertragspartner gegenüber dem Endkunden nachweisbar mangelfrei erbracht wurde.
  5. Bei „garantierter Ausschüttung“ übernimmt infin das Inkassorisiko bis zu einer maximalen Ausfallrate von 8 %. Alle darüber hinaus gehenden Zahlungsausfälle werden an den Vertragspartner weitergereicht.
  6. Sollte ein Dienst (0900-Nr.) für den Abrechnungszeitraum das Mindestaufkommen von 40,00 € pro Tarif und Netzbetreiber nicht erreichen, so behält sich infin vor, keine Abrechnung bzw. Gutschrift zu erstellen. infin kann den eingegangenen Betrag zur Deckung der entstandenen Kosten einbehalten.
  7. Die Anbietervergütung kann von infin unmittelbar mit der vom Vertragspartner zu zahlenden Vergütung oder anderen Forderungen gegenüber dem Vertragspartner verrechnet werden.
  8. infin ist nicht zur Auszahlung und Abrechnung von Nachzahlungen gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Forderungsausfälle können dem Vertragspartner auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses in Rechnung gestellt werden. Ansprüche auf Auszahlung der Anbietervergütung erlöschen, soweit sie nicht innerhalb einer Frist von 18 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Abrechnungszeitraums.
  9. Einwendungen gegen Rechnungen/Gutschriften sind unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Rechnungserhalt anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung.
  10. Eventuell anfallende Zusatzkosten für das Telefongespräch werden dem Anrufer in Rechnung gestellt. Dem Vertragspartner entstehen keine Kosten.
  11. infin ist im Falle einer außerordentlichen Kündigung nicht zur Auszahlung der Anbietervergütung verpflichtet, wenn der Vertragspartner den Anlass für die Kündigung gegeben hat, insbesondere wenn einer der Kündigungsgründe nach V. Nr. 2 vorliegt.

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Steuern

  1. Der Vertragspartner ist für die Abführung und/oder Bezahlung aller Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit der Schaltung einer Servicerufnummer selbst verantwortlich.
  2. infin ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sollte infin der Vorsteuerabzug versagt werden, weil die Leistungen vom Kunden an den Endkunden und nicht an infin erbracht würden, ist der Kunde verpflichtet, infin die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 238 AO zuzüglich anfallender Zinsen in Höhe von 6 % p.a. zu erstatten.

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Fälligkeit und Einwendungsausschluß

  1. Der Vertragspartner wird sich über die im jeweiligen Land für den Betrieb von Servicerufnummern geltenden gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anordnungen (z. B. Zuteilungsregeln der Bundesnetzagentur) und Vorschriften von Selbstkontrolleinrichtungen informieren und an diese halten. Der Vertragspartner wird infin bei Vertragsabschluss eine Dienstbeschreibung für den Einsatz der Servicerufnummer zukommen lassen. Diese wird insbesondere Auskunft darüber geben, für welche Inhalte die Servicerufnummer verwendet wird. Kommt der Vertragspartner dieser Pflicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Aufforderung durch infin nicht nach, so verfällt der Anspruch auf Auszahlung der Anbietervergütung. infin kann bei Verstoß gegen diese Verpflichtung die Rufnummern sperren/abschalten. Erfolgt der Einsatz der Servicerufnummer im Widerspruch zur Dienstbeschreibung, dann kann infin vom Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro verlangen und die Rufnummern sperren/abschalten. Das Recht von infin, weiteren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
  2. Bei Einsatz von Telefonmehrwertdiensten kann dieser Vertrag einseitig von infin außerordentlich ganz oder in Teilen gekündigt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
    – Auslaufen des entsprechenden Telefonmehrwertdienstes,
    – Einstellung des Telefonmehrwertdienstes seitens des in Anspruch genommen Netzbetreibers,
    – Veränderung in der Nummernvergabe oder Nummernzuteilung durch staatliche Stellen oder den entsprechenden Netzbetreiber,
    – schwerwiegende Änderungen seitens des Netzbetreibers,
    – sonstigen schwerwiegenden Änderungen im Bereich Telefonmehrwertdienste
    – Verletzung oder ein begründeter Verdacht einer Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 1 (insbesondere durch Weitergabe der Servicerufnummer an Dritte), oder von Rechten Dritter.
    infin wird von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, wenn eine Fortführung für infin möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

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Generalvollmacht / Forderungsmanagement

  1. Der Vertragspartner bevollmächtigt infin für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung aller Forderungen des Vertragspartners gegen Endkunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Servicerufnummer.
  2. Die Vollmacht ermächtigt außergerichtlich insbesondere zum Einzug von Forderungen und dem Empfang von Geldleistungen, dem Abschluss von Vergleichen, Ratenzahlungen, Verzicht, Erteilung von Untervollmacht (Abgabe an Inkassounternehmen) etc.
  3. Die Vollmacht ermächtigt weiter zu allen einen Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, insbesondere auch zur Erhebung von Widerklagen, zur Vornahme und Entgegennahme von Zustellungen, zur Bestellung eines Vertreters sowie Erteilung von Untervollmachten, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis, zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht auf solche, ferner zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen und der vom Gegner, der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten sowie zur Verfügung darüber ohne die Beschränkung des § 181 BGB.
  4. Die Vollmacht erstreckt sich auf Nebenkosten, z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren (z.B. ZPO §§726-732, 766- 774, 785, 805, 872 ff u.a.), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Hinterlegungsverfahren, Vergleichsverfahren und Konkurs.
  5. Voraussetzung für den Einzug der Forderungen ist, dass die Forderungen unbestritten sind und der Endkunde nach Zugang der Rechnung sich mit der Bezahlung in Verzug befindet.
  6. infin ist berechtigt bei Anruferreklamationen einen Betrag pro Rechnungsbeleg und Endkunde in Höhe von bis zu 15,00 € (brutto) im Rahmen von Kulanzregelungen ohne Rücksprache mit dem Vertragspartner dem Endkunden gegenüber zu stornieren und die daraus resultierende Forderung auszubuchen.
  7. infin ist berechtigt, Endkunden auf den infin-Systemen zu sperren, die durch ihr Zahlungsverhalten Anlass zu der Annahme geben, dass sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen werden(z.B.: sehr viele Zahlungsvorgänge in einem kurzen Zeitraum, …) oder sich mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug befinden.
  8. Fällige und von der DTAG als offene Forderung(OF) gemeldete Rechnungsbeträge von mehr als 9,00 € (brutto) werden von infin schriftlich angemahnt. infin ist berechtigt, auch geringere Beträge zu mahnen. Hierzu übernimmt infin die entsprechenden OF in den innerbetrieblichen Mahnlauf, wobei die üblichen Mahnfristen und Mahntexte von infin bzw. ihrer Partner zur Anwendung kommen. infin behält sich vor, eine Mahngebühr gegenüber dem Anrufer bis zu 5,00 € pro Mahnung zu erheben. Offene Forderungen von Endkunden des Vertragspartners, die unterhalb der Mahngrenze liegen, werden dem Vertragspartnern gegenüber storniert und die offene Forderung ausgebucht.
  9. Folgt auf die Mahnung für Beträge über € 50,00 (brutto) keine Bezahlung, werden die offenen Endkundenforderungen ohne weitere Zwischenschritte an die von infin beauftragten Partner zur weiteren außergerichtlichen und ggfs gerichtlichen Beitreibung abgegeben. infin ist berechtigt, auch geringere Beträge zu mahnen. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich mit der Abgabe der betreffenden ausstehenden Forderungen an die beauftragten Partner einverstanden und erkennt hierbei die zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen infin und den entsprechenden Partnern an. Erfolgt innerhalb von 270 Tagen ab Abgabe an die entsprechenden Partner keine Bezahlung, ist infin berechtigt die Forderung dem Vertragspartnern gegenüber zu stornieren und die offene Forderung auszubuchen.
  10. Im übrigen gelten die sonstigen vertraglichen Bedingungen der jeweiligen Partner (z. B. Kostenerstattung des Gläubigers für anfallenden Auslagen der Inkassobüros im Rahmen von Gerichts-, Gerichtsvollzieher-, Handelsregister-, Gewerbeamt- u. a. Kosten, auch wenn diese nicht beim Schuldner beigetrieben werden können).
  11. Zahlungseingänge über Inkassobüros werden gegenüber dem Gläubiger in nachstehender Reihenfolgeverrechnet: Auslagen (der Inkassobüros und von infin), Hauptforderung, vorgerichtliche Mahnkosten und Zinsen.
  12. Sollte sich herausstellen, dass aus berechtigten Gründen keine Bezahlung der Forderungen erfolgt und/oder diese nicht besteht (z. B. Wegfall der Anspruchsgrundlage, Nichtigkeit des Vertrages, Schlechtleistung, Nichterfüllung etc.) erhält infin für die Bearbeitung der entsprechenden Forderungen eine Pauschale in Höhe von € 15 (netto) oder den tatsächlich entstandenen Aufwand.