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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
infin GmbH
für den Dienstleistungsbereich

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Vertragsabschluss und Gegenstand

  1. infin bietet IT-, Sicherheits- und Telekommunikationsdienstleistungen an, bspw. den Versand, Empfang und die Verarbeitung von E-Mail- und Fax-Nachrichten sowie die Konzeption und Installation von Sicherheits- und Sensortechnik. Wir programmieren Software und beraten Unternehmen, Verwaltungen und Kommunen zu den genannten Themenbereichen. Im Rahmen des infin-Payments offerieren wir Abrechnungsdienstleistungen für den nationalen und internationalen Markt. Für den Vertragspartner rechnet infin den Zugang von Endkunden zu kostenpflichtigen Internetangeboten des Vertragspartners ab.
  2. infin bietet im Rahmen von infin-ServiceRufnummern neben der technischen Schaltung dieser Rufnummern auch deren Abrechnung für den nationalen und den internationalen Markt an. Für den Vertragspartner erbringt infin Abrechnungsdienstleistungen und rechnet die Nutzung der Rufnummer gegenüber den Endkunden ab.
  3. Die auf www.infin.de veröffentlichten Preislisten werden Vertragsbestandteil und gelten, soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Vertragspartner erkennt die Preislisten insbesondere als Grundlage zur Berechnung der ihm zustehenden Anbietervergütungen an.
  4. Alle künftigen Fassungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige Aktualisierungen betreffend die Preislisten und die technischen Unterlagen werden im infin-WebControl Center bereitgestellt. Der Vertragspartner ist sich bewusst, dass sich die im infin-WebControl Center gegebenen Informationen und diese Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit ändern können. infin behält sich die Anpassung des Leistungsangebots, der Konditionen und anderer Geschäftsbedingungen vor, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die infin nicht veranlaßt und auf die infin auch keinen Einfluß hat, das bei Vertragsschluß vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde. So können Änderungen vorgenommen werden:
    – um auf etwaige Änderungen der Netzbetreiber an ihren Leistungen und Geschäftsbedingungen reagieren zu können
    – um den möglicherweise geänderten Rechtsvorschriften der jeweiligen Länder zu entsprechen zu können
    – um auf geänderte Rahmenbedingungen, sei es kaufmännisch oder technisch in einzelnen Ländern reagieren zu können.
    infin wird den Vertragspartner über Änderungen per E-Mail informieren.
    Reagiert der Vertragspartner innerhalb von 4 Wochen nicht auf die Mitteilung der Änderung, so gelten diese von ihm als angenommen und werden wirksam.
  5. Die Höhe der von infin gegenüber Endkunden im Auftrag des Vertragspartners abgerechneten Beträge kann insbesondere beim internationalen Einsatz aufgrund rechtlicher und vertraglicher Besonderheiten der einzelnen Länder variieren.(z.B. 1,99 € statt 2,00 €) und von dem vom Vertragspartner eingestellten Betrag abweichen.
  6. Der Preis für die Einrichtung von Spezialtarifen beträgt 180 € pro Land.

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Leistungen von infin

  1. Alle in Angeboten und Verträgen angegebenen Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Tarifangaben bei Mehrwertnummern verstehen sich immer inklusive Umsatzsteuer. D.h. es wird bei den Tarifen von Mehrwertnummern immer der Betrag angegeben, den der Nutzer letztendlich beim Anruf bezahlen muss und der bei der Bewerbung der Nummer angegeben werden muss.
  2. Die Abrechnungen und Überweisungen von vertraglich vereinbarten Vergütungen aus Mehrwertnummern und oder Premium-SMS Diensten erfolgen monatsweise und minutengenau.
  3. Die dem Vertragspartner zustehenden Vergütungen werden durch Überweisung an die im Vertrag angegebene Kontoverbindung ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt erst, wenn der Vertragspartner infin seine Steuernummer genannt hat.
  4. Für Überweisungen anfallende Kosten, zum Beispiel bei Überweisungen ins Ausland, trägt der Vertragspartner.
  5. Von infin angebotene Servicehotlines sind Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr besetzt, ausgenommen an Feiertagen.
  6. infin ist berechtigt, Einrichtungsgebühren und monatlichen Grundgebühren für die ersten zwei Monate im Voraus zu verlangen. Eine angemessene Vorauszahlung kann auch zur Fortsetzung des Vertrages verlangt werden, sofern begründete Zweifel an der Bonität des Vertragspartners bestehen (z.B. falls der Vertragspartner eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt hat, bei bevorstehendem, beantragtem oder eröffnetem gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahren, bei erheblichem Umsatzrückgang etc.).
  7. Alle künftigen Fassungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige Aktualisierungen betreffend die Preislisten und die technischen Unterlagen werden im infin-WebControl Center bereitgestellt.
    Der Vertragspartner ist sich bewusst, dass sich die im infin-WebControl Center gegebenen Informationen und diese Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit ändern können. infin behält sich die Anpassung des Leistungsangebots, der Konditionen und anderer Geschäftsbedingungen vor, wenn durch Änderungen, die infin nicht veranlasst und auf die infin auch keinen Einflus hat, das bei Vertragsschluss vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde. So können Änderungen vorgenommen werden:
    – um auf etwaige Änderungen der Netzbetreiber an ihren Leistungen und Geschäftsbedingungen reagieren zu können
    – um den möglicherweise geänderten Rechtsvorschriften der jeweiligen Länder zu entsprechen zu können
    – um auf geänderte Rahmenbedingungen, sei es kaufmännisch oder technisch in einzelnen Ländern reagieren zu können.
    Reagiert der Vertragspartner innerhalb von 4 Wochen nicht auf die Mitteilung der Änderung, so gelten diese von ihm als angenommen und werden wirksam.

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Pflichten und Obliegenheiten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder vorsätzlich noch fahrlässig Dateien mit Computerviren in das System von infin einzuspielen. Er hat seine Dateien mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Virenprüfprogramms von Viren frei zu halten.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet infin jede Änderung seines Namens(bei Firmen auch jede Änderung der Rechtsform, der Rechnungsanschrift oder des Geschäftssitzes), seiner Adresse, seiner Bankverbindung und grundlegende Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse(z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm von infin mitgeteilten Zugangsdaten zu den Systemen der infin geheim zu halten und diese unverzüglich von infin ändern zu lassen, wenn ihm bekannt wird oder er vermutet, dass unbefugte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Vertragsbeginn, die von der oder im Namen der infin erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und diese nicht direkt oder indirekt einer dritten Partei zu offenbaren. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder Kunden, die in irgendeiner Form Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten. Ferner wird der Vertragspartner die mitgeteilten Informationen nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden.
  5. Der Vertragspartner vergütet:
    – Wartungs- und Aufstellungsleistungen, die auf Wunsch des Vertragspartners außerhalb der üblichen Wartungszeit erbracht werden,
    – die Diagnose und das Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch sonstige von infin nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,
    – vom Vertragspartner gewünschten Änderungen der Systemfunktionalitäten,
    – vom Vertragspartner gewünschte Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
    – die befugte oder unbefugte Nutzung der Systeme der infin, soweit der Vertragspartner die Nutzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei Verwendung der Zugangsdaten durch unbefugte Dritte. Dem Vertragspartner obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.
  6. infin berechnet für die unter 5. genannten Leistungen 980,00 € pro Manntag.
  7. Für jede Änderung der Stammdaten(Firma, Adresse, Kontoverbindung,…) des Vertragspartners berechnet infin 15,00 €. Für jede Rücklastschrift des Vertragspartners berechnet infin 35,00 €.
  8. infin stellt dem Vertragspartner eine Endkundenhotline per E-Mail / Telefon zur Verfügung. Für jede von der infin bearbeitete Behördenanfrage (Polizei, Staatsanwaltschaft etc.) berechnet infin dem Vertragspartner 42 € pro angefangene Viertelstunde und für jeden sonstigen bearbeiteten Vorgang 19,90 € pro angefangene Viertelstunde, soweit infin den Vorgang nicht selbst zu vertreten hat.
  9. Die Vergütungen werden ohne Abzüge unverzüglich fällig, nachdem die entsprechende Leistung erbracht und die Rechnung zugegangen ist.
  10. Der Vertragspartner versichert, über sämtliche Rechte zu verfügen, die für die Verbreitung der überlassenen Informationen über Telefon, Online und Fax benötigt werden. Dies gilt insbesondere für alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Der Vertragspartner schließt eigene Verträge mit der GEMA oder entsprechenden Organisationen ab, sofern dies für die Inbetriebnahme seiner Informationsangebote notwendig ist. Er stellt infin von der Inanspruchnahme Dritter auf Schadensersatz wegen der Verletzung oben genannter Rechte frei.
  11. Der Vertragspartner ist verpflichtet, keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten anzubieten, insbesondere keine Informationen zu übermitteln, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, zur Gewalt aufrufen oder sie verherrlichen, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen sowie das Ansehen von infin schädigen können, oder auf Angebote mit solchem Inhalt hinweisen. Der Vertragspartner stellt infin von der Inanspruchnahme Dritter auf Schadensersatz wegen der Verletzung oben genannter Rechte frei, wahlweise kann infin eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € verlangen.

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Einrichtung und Verzug

  1. Wenn infin aus Gründen, die von infin zu vertreten sind, die Leistung nicht rechtzeitig erbringt und daher die bereitgestellten Systemfunktionalitäten vom Vertragspartner nicht in Betrieb genommen werden kann, so kann der Vertragspartner unter Ausschluss weiterer Ansprüche, Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Monatsbeitrags für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens für die Dauer von 10 Wochen verlangen. Wenn eine Erweiterung nicht in Betrieb genommen werden kann, so ist der Preis der Erweiterung maßgeblich. Wenn die bereitgestellten Systemfunktionalitäten oder deren Erweiterungen trotz verspäteter Leistungen zum Teil für die Aufgaben des Vertragspartners in Betrieb genommen werden kann, so ermäßigt sich der Schadensersatzanspruch entsprechend. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind.
  2. Von infin nicht zu vertreten sind insbesondere Stromausfall, Ausfall oder Teilausfall des in Anspruch genommenen Telefonnetzes aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen, Computerviren und sonstige beim Netzbetreiber auftretende Störungen.
  3. Kommt der Vertragspartner mit seinen vertraglichen Zahlungen in einer Höhe von 100,00 € in Verzug, so ist infin berechtigt, den Zugang zu den Systemfunktionalitäten zu sperren. Der Vertragspartner bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Beiträge zu zahlen.
  4. Kommt der Vertragspartner mit seinen vertraglichen Zahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen in Verzug, so ist infin berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und die gesamten restlichen vertraglichen Zahlungen bis zum Ende der (verlängerten) Mindestvertragslaufzeit sofort fällig zu stellen und einzufordern. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner den Verzugseintritt nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Ziffer IV.3 bleibt unberührt.

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Wartung

  1. Der Vertragspartner lässt die Wartung und Funktionsänderung der Systemfunktionalitäten oder eine Erweiterung der Konfiguration ausschließlich durch infin oder nur mit deren Zustimmung ausführen. Der Vertragspartner stellt für die benötigte Arbeitszeit die erforderlichen Geräte zur Verfügung.
  2. Die Wartung der Systemfunktionalitäten erfolgt während der bei infin üblichen Wartungszeit (Mo-Fr 10.00-12.00 Uhr und 13.00-15.30 Uhr ohne Feiertage und Brückentage). infin unterhält jedoch außerhalb der üblichen Wartungszeit einen Bereitschaftsdienst für das Beseitigen von Störungen und Schäden.
  3. Bei der Durchführung von sonstigen Wartungsarbeiten ist infin verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen des Vertragspartners zu nehmen und die Wartungsarbeiten nach Möglichkeit in einem Zeitraum durchzuführen, in dem der Wahrscheinlichkeit nach nur eine geringe Nutzung des Systems erfolgt.
  4. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass während der Wartungsarbeiten die Dienstleistungen von infin nur eingeschränkt zur Verfügung stehen können. Die sich daraus ergebenden Behinderungen sind vom Vertragspartner hinzunehmen, es sei denn infin führt die Wartungsarbeiten nicht sachgerecht aus.

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Fälligkeit und Einwendungsausschluß

  1. Die Fälligkeit bestimmt sich nach Erbringung der Leistung
  2. Erhebt der Vertragspartner Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Preise oder den gutgeschriebenen Ausschüttungen aus, so hat er dies innerhalb 4 Wochen nach Zugang der Rechnung infin schriftlich anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; infin wird in den Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

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Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Eine Kündigung hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu erfolgen.
  2. Bei einer vereinbarten (Mindest-)Laufzeit ist eine Kündigung zu einem Termin vor Ablauf dieser (Mindest-)Laufzeit unzulässig. Diese Verträge verlängern sich um eine weitere (Mindest-)Vertragslaufzeit, wenn sie nicht gem. VII. Nr.1. vor Ablauf der (Mindest-)Vertragslaufzeit gekündigt werden.
  3. Ein Vertrag gilt als sofort beendet, wenn ein Netzbetreiber die zur Vertragserfüllung notwendigen Dienste einstellt.
  4. Eine außerordentliche Kündigung des Vertragspartners gem. § 314 BGB ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten i.S.d. § 314 III BGB in schriftlicher Form möglich, insbesondere wenn die Verfügbarkeit der Systemfunktionalitäten 95 % nicht erreicht.
  5. Der Vertrag kann von infin außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn vertraglich keine monatliche Grundgebühr vereinbart ist und der Vertragspartner 8 Monate keinen Umsatz mit den im Vertrag beschriebenen Produkten generiert hat.
  6. Sind Mindestvertragslaufzeit, Mindestumsatz bzw. Mindestabnahme vereinbart, so ist infin bei Beendigung des Vertrages berechtigt, eine Endabrechnung auf Basis des vertraglichen Entgeltes, oder in Ermangelung vereinbarter Entgelte gemäß der Preise der allgemeinen Preisliste der infin, durchzuführen und bei einem eventuellen Saldo zu Gunsten von infin die Zahlung des sich aus der Endabrechnung ergebenden Betrages zu verlangen.

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Haftung und Schadensersatz

  1. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten (Dokumenten) im System von infin umfasst die Ersatzpflicht von infin nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
  2. Weitergehende als die in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich genannten Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen irgendwelcher Schäden aus Beratung, Mitwirkung bei der Einsatzvorbereitung, oder Mängeln an Programmen, werden hiermit ausgeschlossen. Eine Haftung von infin für entgangenen Gewinn, mittel- und unmittelbare Folgeschäden, ist ebenfalls ausgeschlossen.
  3. Die Haftung gegenüber anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen wird außer für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bezüglich Sach- und Vermögensschäden oder der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht ausgeschlossen.
  4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet infin, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Inhaber oder leitender Angestellter, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  5. Telekommunikationsdienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologien unterliegen einem erhöhten Störungsrisiko. Dies ist dem Vertragspartner bekannt. infin hat keinen Einblick in das jeweilige Schadenspotential für Störungen beim Vertragspartner. Aus diesem Grund wird die Haftung in der Höhe auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden von 500,00 € beschränkt. Sollte beim Vertragspartner das Schadensrisiko bei einer Störung höher liegen, ist dies infin bei Vertragsabschluss oder bei Änderung der Sachlage schriftlich mitzuteilen.
  6. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
    · bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter.
    · bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch infin
    · bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
    · bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen gegen wesentliche Vertragspflichten.
    · bei Personenschäden
    · bei zwingenden gesetzlichen Regelungen
  7. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

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Sonstige Vereinbarungen

  1. infin kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen.
  2. infin behält sich vor, den/die Netzbetreiber jederzeit zu wechseln.
  3. Soweit für Leistungen der infin individualvertraglich keine Preise vereinbart sind, gelten die Preise der allgemeinen Preislisten der infin. Dies gilt insbesondere für den Faxversand ins Ausland.
  4. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Nennung als Referenzkunde einverstanden, wobei er seine Zustimmung jederzeit widerrufen oder einschränken kann. infin ist berechtigt, den Vertragspartner namentlich oder unter Verwendung seines Logos auf den von infin verwendeten Marketingunterlagen wie Flyer, Präsentationsunterlagen oder auf der Internetpräsenz der infin als Referenzkunden zu benennen.
  5. Gerichtsstand ist Traunstein. Der Vertrag wird nach deutschem Recht geschlossen.
  6. Es gelten die Zusatzregelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für das jeweilige Produkt bzw. den jeweiligen Bereich.